Newsletter 03/12 zum französischen Arbeitsrecht - Neuerungen im französischen Arbeitsrecht
weiterlesen...In einer Entscheidung vom 2. November 2011 hat der oberste französische Gerichtshof (Cour de Cassation) entschieden, dass die gesetzlichen Verzugsstrafen (vergleichbar mit Verzugszinsen) nicht durch den Richter herabgesetzt werden können (Cass. com. 2 novembre 2011 n° 10-14.677 (n° 1072 F-PB), Sté Papeteries de Turckheim c/ Sté Electricité de France).
weiterlesen...Nach einem Urteil der französischen cour de cassation (Arbeitskammer) vom 18. Januar 2011 können Arbeitnehmer einer französischen Tochtergesellschaft nun auch direkt gegen die (ausländische) Muttergesellschaft klagen.
weiterlesen...Vier neue Verordnungen (sog. „décrets“) und vier neue Ministerialerlasse (sog. „arrêtés“) vom 21. und 23. November 2011 klären die Bedingungen zur Einspeisung von Biogas in das öffentliche Gasnetz.
weiterlesen...Mit dem Dekret Nr. 2011-1202 vom 28. September 2011 hat der französische Gesetzgeber erstmalig einen Gerichtskostenvorschuss ins französische Prozessrecht eingeführt. Bei Nichtzahlung droht die Unzulässigkeit der Klage
weiterlesen...Die Besteuerung des bei Immobiliengeschäften erzielten Veräußerungsgewinns wurde in Frankreich in den letzten Monaten vielfach diskutiert. Am 8. September 2011 hat das französische Parlament dann ein Gesetz verabschiedet, mit dem das Vermögenssteuerrecht reformiert wurde.
weiterlesen...1. Einleitung
Öffentliche Aufträge bergen ein erhebliches Potenzial für leistungsfähige Unternehmen aller Branchen. Das Gesamtvolumen öffentlicher Aufträge in der EU - d.h. der Einkauf von Gütern, Dienstleistungen und Bauleistungen durch Regierungen und Körperschaften des öffentlichen Rechts - wird auf 15 Mrd. Euro geschätzt bzw. 16 % des Bruttoinlandsprodukts der Union. In Frankreich werden jährlich öffentliche Aufträge im Wert von 120 Mrd. Euro vergeben, was 6,3 % des französischen Bruttoinlandsprodukts entspricht.
Der Beschaffungskatalog umfasst Güter und Leistungen nahezu aller Wirtschaftszweige, angefangen von alltäglichen Gebrauchsmaterialien bis hin zu komplexen Anlagen und technischen Spezialgeräten sowie Hoch- und Tiefbauarbeiten. Hinzu kommen Dienstleistungen wie Reinigungs-, Umzugsdienste, Reparatur- und Wartungsarbeiten. Das bedeutet, dass fast jedes am Markt tätige Unternehmen für öffentliche Aufträge in Frage kommt.
Seit der Einführung des EU-Binnenmarktes Anfang der 90er Jahre müssen größere Beschaffungsvorhaben europaweit ausgeschrieben werden, was Unternehmen neue Marktchancen eröffnet. Auch ist die Teilnahme an nationalen Ausschreibungen anderer EU-Länder möglich, wovon insbesondere Unternehmen in grenznahen Gebieten wie der Großregion Saar-Louis-Lux profitieren können.
Der vorliegende Leitfaden soll Unternehmen die wesentlichen Grundlagen der öffentlichen Auftragsvergabe in Frankreich vermitteln und ihnen den Einstieg in das Frankreich-Geschäft erleichtern.
Eine neue Verordnung vom 12. Juli 2011 bringt Ausführungsbestimmungen und klärt einige gesetzlichen Bestimmungen aus dem französösischen Baurecht im Zusammenhang mit dem ernergieeffizienten Bauen.
weiterlesen...Konkretisierung der seit dem 1. Januar 2010 bestehenden Verpflichtung zur besonderen Dokumentation der Verrechnungspreise gegenüber der französischen Steuerverwaltung durch die Verwaltungsrichtlinie der französischen Finanzdirektion vom 23. Dezember 2010 (BOI n° 1 du 4 janvier 2011; 4 A-10-10)
Als Verrechnungspreise werden die Preise bezeichnet, die zwischen den einzelnen, in unterschiedlichen Ländern niedergelassenen, verbundenen Unternehmen für konzerninterne Transaktionen (z. B. Warenlieferungen und Dienstleistungen) in Rechnung gestellt werden.
Seit dem 1.1.2010 unterliegen viele Unternehmensgruppen, die in Frankreich eine Tochtergesellschaft haben oder eine Betriebsstätte unterhalten, einer besonderen Dokumentationspflicht über die innerhalb der Unternehmensgruppe angewendeten Verrechnungspreise. Die Einhaltung dieser Dokumentationspflicht kann nun im Jahr 2011 erstmals im Rahmen von Betriebsprüfungen kontrolliert werden.
Das Finanzgesetz für 2010 hat in Frankreich eine neue Steuer eingeführt, die für an das Stromnetz angeschlossene Gesellschaften erhoben wird („Imposition forfaitaire sur les entreprises de réseaux, IFER“, im Folgenden Energiesteuer). Diese Steuer soll dem Budget der Gebietskörperschaften (collectivités territoriales) zu Gute kommen. Das Finanzgesetz 2011 hat diese Energiesteuer für Photovoltaïkanlagen erheblich erhöht.
Die Energiesteuer wird seit dem 1. Januar 2010 für sämtliche an das Stromnetz angeschlossene Gesellschaften erhoben. Insbesondere sind also auch Stromkraftwerke im Bereich der erneuerbaren Energien von der Energiesteuer betroffen.
Das Finanzgesetz für 2010 hat in Frankreich eine neue Steuer eingeführt, die für an das Stromnetz angeschlossene Gesellschaften erhoben wird („Imposition forfaitaire sur les entreprises de réseaux, IFER“, im Folgenden Energiesteuer). Diese Steuer soll dem Budget der Gebietskörperschaften (collectivités territoriales) zu Gute kommen. Das Finanzgesetz 2011 hat diese Energiesteuer für Photovoltaïkanlagen erheblich erhöht.
Die Energiesteuer wird seit dem 1. Januar 2010 für sämtliche an das Stromnetz angeschlossene Gesellschaften erhoben. Insbesondere sind also auch Stromkraftwerke im Bereich der erneuerbaren Energien von der Energiesteuer betroffen.
Grundsatzentscheidungen des französischen Kassationsgerichtshofs vom 19. November und 15. Dezember 2010 zur Vertretungsbefugnis in der vereinfachten französischen Aktiengesellschaft Société par actions simplifiée (SAS) bei der Einstellung und Kündigung von Arbeitnehmern
weiterlesen...Die Beratungspraxis sowie die zahlreich zu diesem Thema ergangenen Gerichtsentscheidungen zeigen, dass die Frage, in welcher Sprache das Vorgespräch im französischen Kündigungsverfahren geführt werden muss, stets von aktueller Relevanz ist.
weiterlesen...1. Durch das Moratorium vom 09. Dezember 2010 setzte die französische Regierung zunächst den gesetzlichen Anspruch auf Abschluss eines Einspeisevertrags auf der Grundlage des gesetzlich garantierten Einspeisetarifes für Neuprojekte vorübergehend aus, um eine strukturierende Neuordnung der gesetzlichen Einspeisetarife zu realisieren. Mit der Veröffentlichung des Ministerialerlasses vom 04. März 2011 erfolgte hierzu eine erste Neuregelung der anwendbaren Einspeisetarife.
weiterlesen...Sondermeldung
Zulässigkeit betriebsbedingter Kündigungen bei Schließung einer
französischen Niederlassung höchstrichterlich in Frage gestellt
Neuerungen im französischen Arbeitsrecht
weiterlesen...I. Auswirkungen der französischen Rentenreform auf das Versicherungsrecht: Gesetz vom 9. November 2010
weiterlesen...Nach einem Ministerialtreffen vom 2. Dezember 2010 wurde angekündigt, dass die französische Regierung im Bereich der Photovoltaik die Reißleine ziehen will. Grund ist die unerwartet hohe Anzahl von Netzanschlussanträgen für Photovoltaikanlagen bei der ERDF, Tochtergesellschaft der EDF und Betreiber des französischen öffentlichen Stromnetzes.
weiterlesen...Das im Bereich des bezahlten Urlaubs sehr komplexe französische Arbeitsrecht sieht vor, dass ein Arbeitnehmer seinen Anspruch auf Urlaub erst erwirbt, wenn er mindestens 10 Tage für denselben Arbeitgeber gearbeitet hat.
Bereits 2009 hatte der französische Kassationsgerichtshof den Gesetzgeber darauf hingewiesen, dass diese Voraussetzung gegen die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes verstößt, laut welcher das Recht auf bezahlten Urlaub nicht davon abhängig gemacht werden darf, dass der Arbeitnehmer eine Mindestzeit im Unternehmen gearbeitet hat. (EuGH, 26. Juni 2001, C-173/99; EuGH, 20. Januar 2009, C-350/06).
Diese Rechtsprechung basiert auf Artikel 7 der europäischen Richtlinie 2003/88/EC, der einen Mindesturlaub von 4 Wochen im Jahr vorsieht.
Der französische Kassationsgerichtshof hat die Gelegenheit eines aktuellen Falls genutzt, um im Rahmen des Vorabentscheidungsverfahrens konkrete Fragen an den EuGH zu stellen.
Eine Arbeitnehmerin, die auf Grund eines Unfalls auf dem Weg zum Arbeitsplatz ein Jahr lang krankgeschrieben war und somit die minimale Tätigkeitsdauer von 10 Tagen nicht erfüllte, macht ihren Anspruch auf bezahlten Urlaub geltend.
Problematisch an dem Fall ist zum einen, dass die Arbeitnehmerin keine 10 Tage gearbeitet hat, zum anderen, dass die Abwesenheit aufgrund eines Unfalls auf dem Arbeitsweg nicht sowie beim Arbeitsunfall als tatsächliche Arbeitszeit betrachtet wird.
In diesem Rahmen hat der französische Kassationsgerichtshof folgende Fragen an den EuGH gestellt:
- Steht die Richtlinie 2003/88/CE der minimalen Tätigkeitsdauer, die das französische Arbeitsgesetzbuch voraussetzt, entgegen?
- Im bejahenden Fall, kann der Artikel 7 der europäischen Richtlinie vom französischen Gericht direkt angewendet werden, und somit eine Beseitigung der französischen gesetzlichen Regelung erlauben?
- Wie werden die verschiedenen Ursachen einer Krankschreibung bei der Berechnung des Urlaubanspruchs berücksichtigt und sollen die Mitgliedstaaten ihre eigenen Regelungen hierzu anwenden?
Die Antwort auf diese Fragen ist noch nicht bekannt, sie wird aber sicherlich größere Auswirkungen auf das französische Arbeitsrecht haben.
Cass. Soc, 2 juin 2010, n°08-44.834, Dominguez c/ Centre informatique du centre Ouest Atlantique.
Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, dass sich der neu angestellte Mitarbeiter vor Beginn seiner Tätigkeit oder spätestens während der Probezeit einer ärztlichen Untersuchung durch den Arbeitsarzt unterzieht.
Zweck dieser ärztlichen Untersuchung ist zu überprüfen, dass der Mitarbeiter für die Stelle psychisch und körperlich geeignet ist, und dass er an keiner Erkrankung leidet, durch welche eine Gefahr für die anderen Mitarbeiter entstehen könnte.
Das Unterlassen dieser Pflicht kann zu einer Geldstrafe von bis zu 1.500 EUR führen.
Der Kassationshof hat zudem vor kurzem entschieden, dass die Missachtung dieser Pflicht automatisch einen Schaden für den betroffenen Mitarbeiter verursacht, der dafür Sachenersatz verlangen kann.
Cass. Soc. 5. Oktober 2010, n°09-40.913, Kamara c/ Leblay et a.
Der Kassationshof hat erneut bestätigt, dass ein Arbeitnehmer, der einem nachträglichen Wettbewerbsverbot unterliegt, einen Urlaubsabgeltungsanspruch für die Dauer des Wettbewerbsverbots erwirbt.
Auch wenn der Mitarbeiter für seinen ehemaligen Arbeitgeber nicht mehr arbeitet, betrachtet das französische Gericht die Karenzentschädigung, die dem Arbeitnehmer aufgrund des Wettbewerbsverbots bezahlt wird, nicht als Schadensersatz sondern als Lohn. Da der Lohn automatisch einen Urlaubsabgeltungsanspruch eröffnet, soll dies auch in diesem Fall gelten.
Cass. Soc, 23. Juni 2010, n°08-70.233, Sté Etienne Lacroix tous artifices c/ Baricos.
Im Rahmen eines Zusammenschlusses von zwei Vereinen wurde die Stelle eines Direktors gegründet. Diese Gründung hatte zur Folge, dass die Leiterin der Erziehungsabteilung des Vereins ihre Funktionen nunmehr unter den Anweisungen des neuen Direktors zu erfüllen hat. Sie bleibt zwar Leiterin der Erziehungsabteilung, verliert aber einen Teil ihrer Zuständigkeit im Verwaltungsbereich.
Der französische Kassationshof betrachtet dies als eine Änderung des Aufgabenbereichs der Arbeitnehmerin aufgrund der Verminderung ihres Verantwortungsgrades.
Diese Änderung gilt als zustimmungspflichtige Änderung des Arbeitsvertrages.
Da der Arbeitgeber diese Zustimmung nicht eingeholt hat, darf die Mitarbeiterin gerichtlich feststellen lassen, dass das Verhalten des Arbeitgebers einer unbegründeten Kündigung entspricht.
Cass. Soc, 26. Mai 2010, n°08-44.995, Association Union Bordeaux Nord des associations de prévention spécialisée (Ubaps) c/ Peyrard et a.
Nach einer sehr restriktiven Auslegung des Artikels L 1235-7 des französischen Arbeitsgesetzbuchs durch den obersten Gerichtshof gilt von nun an die 5jährige und nicht mehr die 12monatige Verjährung bei der Kündigungsschutzklage im betriebsbedingten Bereich.
Der französische Gesetzgeber hatte mit dem Gesetz vom 18. Januar 2005 die damals allgemein anwendbare Verjährung von 30 Jahren in diesem Bereich drastisch gekürzt, indem er in Artikel L 1235-7 vorsah, dass der Arbeitnehmer innerhalb einer Frist von 12 Monaten „die Ordnungsmäßigkeit und Begründung seiner betriebsbedingten Kündigung bestreiten muss“.
Für die personenbedingte Kündigung sollte weiterhin die 30jährige Verjährung, bzw. nach der Reform vom 17. Juni 2008 die auf 5 Jahre verkürzte allgemeine Verjährung gelten.
Diese 12monatige Verjährung bei betriebsbedingten Kündigungen hatte den Vorteil, eine größere Rechtsicherheit für den Arbeitgeber zu gewährleisten, der, vorausgesetzt er hatte den Arbeitnehmer auf diese Frist in dem Kündigungsschreiben hingewiesen, nach einem Jahr davon ausgehen konnte, dass keine Ansprüche aus der Kündigung mehr geltend gemacht werden, was gerade bei einer kollektiven Kündigung, die eine größere Anzahl von Mitarbeitern betrifft, wichtig ist.
Der französische Kassationsgerichtshof hat aber entgegen der bisherigen Auslegung des Artikels L 1235-7 am 15. Juni 2010 entschieden, dass diese 12monatige Frist nur für Klagen gilt, die die Nichtigkeit des Kündigungsverfahrens aufgrund eines fehlenden oder unzureichenden Sozialplans geltend machen.
Die restlichen Kündigungsschutzklagen, z.B. die, die die Begründung der Kündigung oder die Nichteinhaltung der Pflicht des Arbeitgebers nach alternativen Stellen betreffen, können dementsprechend bis 5 Jahre nach der Kündigung noch eingeleitet werden.
Cass. Soc, 15 juin 2010, n° 09-65-062, Sté Sameto Honfleur et a. c/ X et a.
In diesem Sachverhalt hatten drei Arbeitnehmer der selben Gesellschaft auf der www.facebook.fr von einem von ihnen sarkastische herabwürdigende Bemerkungen über ihre Hierarchie und ihren Arbeitgeber außerhalb der Arbeitszeiten geäußert.
Diese Äußerungen wurden dem Arbeitgeber durch einen anderen Arbeitnehmer, der Zugang zu dieser Facebook-Seite hatte, mitgeteilt.
Die drei Arbeitnehmer sind fristlos gekündigt worden.
Das Arbeitsgericht Boulogne-Billancourt hat entschieden, dass der Arbeitgeber das Recht auf Privatsphäre und Briefgeheimnis dieser Mitarbeiter nicht verletzt hat und die ausgedruckte Facebook-Seite als zulässiges Beweismittel anzusehen ist, da die Facebook-„Freunde von Freunden“, die sowohl andere Mitarbeiter als auch Dritte sein können, Zugang zum Profil und zu diesen Kommentaren hatten.
Zudem ist es von einem Missbrauch der Redefreiheit ausgegangen, da die betroffenen Mitarbeiter – die in Kundenkontakt waren – über ihre Chefin und den Arbeitgeber gelästert haben.
Ob diese Entscheidung in der Berufung bestätigt wird bleibt fraglich.
Conseil de Prud’hommes Boulogne-Billancourt, 19. November 2010 n° F 09/000316 et F 09/000343
Der französische Kassationsgerichtshof hat entschieden, dass eine E-Mail, in welcher der Arbeitgeber einem Arbeitnehmer bestimmte Tatsachen vorwirft, ihn zur schnellen Änderung seines Verhaltens auffordert und hierzu eine Frist setzt, als Abmahnung zu betrachten ist, auch wenn die Email den Begriff „Abmahnung“ nicht enthält. Diese Auslegung hat zur Folge, dass die gemachten Vorwürfe für eine Kündigungsbegründung nicht mehr verwendet werden können, weil der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmer nicht zweimal für dieselben Tatsachen bestrafen darf.
Cass. Soc, 26 mai 2010, n° 08-42.893, Sté Médiance c/ Boileau ép. Nevière.
In Entscheidungen vom 24.9.2009 und vom 3.12.2009 haben die Berufungsgerichte in Versailles (5. Kammer) und in Paris (2. Kammer) entschieden, dass eine Kündigung, die in einer SAS (vereinfachte Aktiengesellschaft) von einem Personalchef ausgesprochen wurde, obwohl er keine schriftliche Vollmacht für Kündigungen hatte, nichtig ist.
Grundlage für diese Position bildet der Artikel L.227-6 des französischen Handelsgesetzbuches, nach dem die für die Gesellschaft gegenüber Dritten verpflichtenden Handlungen vom Präsidenten oder von den geschäftsführenden Direktoren der SAS vorgenommen werden müssen. Nach dieser Rechtsprechung ist der Personalchef nur für Kündigungen zuständig, wenn die Satzung eine solche Vollmacht vorsieht und diese Vollmacht im Handelsregisterauszug („extrait K-bis“) der Gesellschaft angegeben wird.
In späteren Urteilen vom 18.2.2010 und 5.5.2010 haben jedoch andere Kammern derselben Berufungsgerichte (7. Kammer von Paris und 15. Kammer von Versailles) entschieden, dass der Personalchef in einer SAS auch ohne schriftliche Vollmacht Kündigungen aussprechen kann, weil die Vollmacht sehr wohl stillschweigend erfolgen kann.
Es wurde in diesen Urteilen geltend gemacht, dass eine Nichtigkeit der Kündigungen gegen alle anwendbaren Vorschriften über die Mitteilung einer Kündigung verstoßen würde und zu einer unbegründeten Ungleichbehandlung der verschiedenen Gesellschaftsformen im Arbeitsrecht führen würde.
In der Tat bedarf die Unterschrift eines Kündigungsbriefes laut Gesetz keiner schriftlichen Vollmacht. Außer im Sonderfall von Vereinen, bei denen die französischen Arbeitsgerichte auch mal streng eine schriftliche Vollmacht verlangen konnten, wurde bis vor kurzem also nie eine Vollmacht in der Satzung verlangt.
Der französische Kassationshof hat am 19. November 2010 zu diesem Streit zwischen den Kammern der Berufungsgerichte in Paris und Versailles in zwei Entscheidungen Stellung genommen.
Für diese hoch erwartete Stellungnahme haben sich die Handelsrechts-, Arbeitsrechts- und 2. Zivilrechtskammer vom Kassationshof zusammengeschlossen.
In zwei Entscheidungen vom 19. November 2010 haben sie die 2009 eingeleitete Rechtsprechung beendet und bestätigt, dass die Präsidenten und geschäftsführenden Direktoren dem Personalchef die Vollmacht erteilen dürfen, Kündigungen auszusprechen.
Eine solche Vollmacht bedarf keine Eintragung im Handelsregister und ebenso wenig der Schriftform.
Diese Entscheidungen des Kassationshofes sind sehr zu begrüßen, da die Voraussetzung der in der SAS-Satzung vermerkten Vollmacht in der Praxis erhebliche Konsequenzen gehabt hätte.
Aufgrund der 5jährigen Verjährung und der Tatsache, dass die SAS die meistverbreitete Aktiengesellschaftsform in Frankreich ist, hätten viele Kündigungen aus der Vergangenheit gerichtlich in Frage gestellt werden können.
CA Versailles, 5e ch., 24. September 2009, RG n° 08/02615
CA Paris, 2e ch., 3. Dezember 2009, RG n° 09/05422
CA Versailles, 15e ch., 5. Mai 2010, RG n° 09/02869
CA Versailles, 15e ch., 10. März 2010, RG n° 06/04642
CA Versailles, 5e ch., 6. Mai 2010, RG n° 09/00756
CA Paris, 2e ch., 1. Juli 2010, RG n° S 09/09613
Die Pflicht, einen Betriebsrat wählen zu lassen, besteht in Frankreich für Unternehmen mit 50 Mitarbeitern und mehr. Sollte die Belegschaft auf unter 50 Mitarbeiter sinken, kann ein bestehender Betriebsrat (die Amtsperiode beträgt 4 Jahre) nur durch eine Vereinbarung mit den Gewerkschaften, bzw. von der Arbeitsverwaltung aufgelöst werden.
Sofern der Betriebsrat bei Einleitung einer kollektiven betriebsbedingten Kündigung noch besteht, muss er angehört werden, unabhängig von der tatsächlichen Mitarbeiteranzahl zu diesem Zeitpunkt. Dies wurde gerade vom französischen obersten Gerichtshof bestätigt.
Es ist jedoch anzumerken, dass in diesem Falle die Pflicht, einen Sozialplan zu erstellen, nicht mehr besteht, denn diese Pflicht bemisst sich nur nach dem Umstand, ob das Unternehmen 50 Mitarbeiter oder mehr hat.
Cass. Soc, 12 juillet 2010, n° 09-14.192, comité d’entreprise de la Sté Ad Majoris c/ Sté Ad Majoris.
Der Gesetzgeber hat 2008 die Möglichkeit einer einvernehmlichen Auflösung des Arbeitsvertrages eröffnet. Allerdings ist dieser Weg nur möglich, wenn keine Konfliktsituation zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber besteht.
Das Arbeitsgericht von Bobigny hat demzufolge eine einvernehmliche Auflösung nicht anerkannt, weil der Arbeitgeber den Mitarbeiter kurz davor abgemahnt hatte.
Das Risiko, dass diese Rechtsprechung ebenfalls bei jeder Art von Vorwürfen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer angewendet wird, ist nicht auszuschließen.
Conseil de Prud’hommes Bobigny, 6.April 2010 n° F 08/04910
Die Nichtbeachtung des gesetzlichen Rauchverbotes im Unternehmen führt zur Anerkennung einer unbegründeten Kündigung zu Lasten des Arbeitgebers
Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, dass die Vorschriften über die Sicherheits- und Hygienepflicht von allen Mitarbeitern beachtet werden. Neben den strafrechtlichen Folgen, die diese Vorschriften begleiten hat der Kassationshof eine neue Folge für die Missachtung des Rauchverbots eingeräumt:
Einem Mitarbeiter, der das Arbeitsverhältnis aus diesem Grund beendet hatte, wurden vom Gericht folgenden Ansprüche, die sonst mit einer unbegründeten Kündigung seitens des Arbeitgebers entstehen, zugesprochen :
- Schadensersatz wegen unbegründeter Kündigung;
- Kündigungsentschädigung, die dem Mitarbeiter in dem Fall einer ordentlichen Kündigung zustehen würde;
- Gehalt während der Kündigungsfrist, worauf der Mitarbeiter bei einer ordentlichen Kündigung einen Anspruch gehabt hätte.
Auch wenn es in Frankreich kein dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz ähnliches Gesetz gibt, bestehen mehrere Gleichbehandlungsgrundsätze.
Einer davon verpflichtet zur Gleichbehandlung von Männern und Frauen im Arbeitsleben.
Der Kassationshof hat vor kurzem einige Indizien für die Prüfung der Frage gegeben, ob eine Ungleichbehandlung durch objektive Situationsunterschiede gerechtfertigt ist.
Im entschiedenen Fall ergab sich diese Prüfung als besonders schwer, weil beide Mitarbeiter unterschiedliche Funktionen ausgeübt haben und in unterschiedlichen Bereichen tätig waren.
Der Kassationshof hat jedoch entschieden, dass beide gleich vergütet werden sollen, weil:
- deren Arbeit ähnliche Sachkenntnisse voraussetzt, die sich durch besondere Titel, Diplome oder eine besondere Berufserfahrung auszeichnen;
- die Mitarbeiter gleich eingestuft sind und zur selben Hierarchieebene gehören und
- sie ähnliche Verantwortungen tragen und eine gleichwertige Arbeitsbelastung haben.
Der Gehaltsunterschied darf somit nicht durch die Unterschiede im Tätigkeitsbereich und in den Funktionen begründet werden, sondern muss sich durch andere Kriterien erklären lassen, wie z.B. die Berufserfahrung, die Qualifikation und die Fachkompetenz des Mitarbeiters.
Cass. Soc. 6. Juli 2010, n°09-40.021, Mme X c/ société TMS Contact
Das französische Umweltministerium hat durch das Dekret Nr. 2010-875 vom 26 Juli 2010 das neue vereinfachte immissionsschutzrechtliche Anmeldeverfahren auf Biogasanlagen erweitert. Das bedeutet aus Sicht der Anlagebauern eine große zeitliche und finanzielle Erleichterung.
weiterlesen...Informationen zum französischen Biogasmarkt
weiterlesen...24.08.2010: ERNEUTE NEUREGELUNG DER EINSPEISETARIFE FüR PHOTOVOLTAIKANLAGEN IN FRANKREICH ZUM 01. SEPTEMBER 2010
weiterlesen...Ist die Insolvenz bereits eingetreten, gibt es in Frankreich für Unternehmen zwei mögliche Insolvenzverfahren.
weiterlesen...Die Wahl des richtigen Insolvenzverfahrens ist bei Unternehmenskrisen in Frankreich eine wichtige Weichenstellung für die spätere erfolgreiche Abwicklung der Insolvenz. In Frankreich gibt es, anders als in Deutschland, verschiedene Insolvenzverfahren, je nachdem, ob Insolvenz bereits eingetreten ist oder nur droht.
weiterlesen...Das Geschäftsleitungsorgan eines französischen Unternehmens hat die Pflicht, binnen 45 Tagen nach Eintritt der Insolvenz einen Insolvenzantrag zu stellen (Pflicht zur Insolvenzanmeldung).
weiterlesen...Informationen zum französischen Versicherungsrecht
weiterlesen...Es ist soweit! In Windeseile trat in Frankreich das Gesetz zur Liberalisierung des online Wett- und Glückspielmarktes am 13 Mai 2010 in Kraft. Die französischen Sozialisten (Parti Socialiste) mussten sich nach ihrem Scheitern vor dem Conseil Constitutionnel (französisches Verfassungsgericht) geschlagen geben.
weiterlesen...In einer Entscheidung vom 25. Februar 2010 hat das Berufungsgericht Versailles entschieden, dass die Gerichtsstandsklausel auf der Rückseite der allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Vertrages ungültig ist, wenn kein Verweis auf der Vorderseite oder nicht in sonstiger Weise auf die AGB hingewiesen wird.
weiterlesen...Wegen diskriminierenden Verhaltens wurde eine Arbeitgeber durch das Berufungsgericht Paris dazu verurteilt, einer Frau eine Entschädigung von mehr als 350.000 € zu zahlen.
weiterlesen...Am 6. April 2010 wurde in Frankreich das Gesetz zur Liberalisierung des Online Wett- und Glückspielmarktes von der Assemblée Nationale beschlossen. Angesichts des großen Geschäfts mit der Fußballweltmeisterschaft in Südafrika ab dem 11. Juni 2010, war Eile das Gebot der Stunde. Experten rechnen damit, dass die Franzosen während der WM 200 bis 300 Millionen Euro wetten werden, bzw. mehr als 60 % des voraussichtlichen Umsatzes auf dem Sportwettenmarkt im Jahre 2010.
weiterlesen...Das Gesetz zur Liberalisierung des Online Wett- und Glücksspielmarktes in Frankreich wurde am 6. April 2010 vom französischen Parlament beschlossen. Die größten Hürden auf dem Weg zum lukrativen Geschäft im Netz wurden genommen.
weiterlesen...Artikel aus dem Deutschen Handwerksblatt
Ausgabe Nr. 7 Donnerstag, 01. April 2010
1.
In Frankreich ist es erforderlich, dass alle Produktbeschreibungen, Nutzungsbedingungen, Garantien, Werbungen in jeglicher Form etc., in französischer Sprache formuliert oder zumindest übersetzt werden (Gesetz Nr. 94-665 vom 4. August 1994, sogenannte „Loi Toubon“).
Aufgrund der erheblichen Verspätungen im Gesetzgebungsverfahren des Gesetzes zur Liberalisierung des online Wett- und Spielmarktes in Frankreich, hat sich die für die Zulassungsanträge neu geschaffene Regulierungsbehörde ARJEL entschieden, ein provisorisches Lastenheft zu veröffentlichen.
weiterlesen...Die Schadensregulierung bei Verkehrsunfällen ist im Sondergesetz vom 5. Juli 1985, die sogennante „Loi Badinter“ geregelt.
Wie das deutsche Straßenverkehrsgesetz, beruht das französische Badinter Gesetz auf einer Gefährdungshaftung. Der Geschädigte hat lediglich den Beweis der Verwicklung des Kraftfahrzeuges im Verkehrsunfall zu erbringen . Eine solche Verwicklung liegt vor, soweit ein Kontakt zwischen dem Kraftfahrzeug und dem Schadensverursacher („siège du dommage“) eingetreten ist, ungeachtet davon, ob das Kraftfahrzeug zu diesem Zeitpunkt in Bewegung, angehalten oder abgestellt war .
Am Mittwoch dem 24. Februar 2010 hat der französische Senat endlich das Gesetz zur Öffnung des online Wett- und Glückspielmarktes mit 181 gegen 139 Stimmen abgesegnet.
weiterlesen...Mitarbeiter über 50
Neues Verfahren für die Versetzung in den Ruhestand
Im Gegensatz zu einem deutschen Arbeitsvertrag endet der französische Arbeitsvertrag nicht automatisch bei Erreichen des Rentenalters.
Vielmehr muss der Arbeitnehmer in den Ruhestand versetzt werden.
Dies war bis vor kurzem ohne weiteres möglich wenn der Mitarbeiter das 65. Lebensjahr erreicht und genügend Beiträge zur Rentenversicherung geleistet hatte.
Seit dem 1. Januar 2010 unterliegt jedoch die Versetzung in den Ruhestand zwischen 65 und 70 Jahren einem besonderen Verfahren: Sie ist nur möglich, wenn sich der Arbeit-nehmer damit einverstanden erklärt hat, bzw. der Versetzung nicht widersprochen hat.
Der Ministerialerlass vom 12. Januar 2010 hat die für Frankreich geltenden Einspeisetarife neu geregelt. Frankreich hat mit dem neuen Tarif den weltweit höchsten Einspeisetartif für Photovoltaikanlagen auf Dächern festgesetzt.
Im Folgenden sollen die einzelnen in Betracht kommenden Einspeisevergütungen für Photovoltaik-Aufdachanlagen nach der neuen Gesetzgebung näher beleuchtet werden. Er wird sich zeigen, dass der französisch Gesetzgeber technisch und architektonisch anspruchsvolle PV-Anlagen fördern will.
Auf noch sonnigere Tage können BetClic, Bwin oder Unibet mit der Liberalisierung des französischen Marktes der Internetwetten und –spiele hoffen. Wann es soweit ist und ob das Gesetzesvorhaben zu dem großen Geschäft „Fußballweltmeisterschaft 2010“ abgeschlossen sein wird, ist allerdings mehr als fraglich. An Druck aus der Wirtschaft und den leeren Haushalts- und Sozialkassen dürfte es angesichts der erheblichen Gewinne und Steuereinnahmen nicht fehlen. Die nationale Lotterie Gesellschaft „La Franҫaise des Jeux“ (FDJ) und die staatliche Gesellschaft Paris Mutuel Urbain (PMU), die den in Frankreich sehr beliebten Pferderennwettmarkt betreibt, verzeichnen zusammen für das Jahr 2009 fast 20 Milliarden Euro Wetteinsatz in den verschiedenen Wettbüros und Internetseiten.
weiterlesen...Durch das Gesetz Nr. 2010-1609 vom 22. Dezember 2010 über die Vollstreckung der gerichtlichen Entscheidungen, die Bedingungen für die Ausübung einiger reglementierter Berufe und die Wirtschaftsprüfer ist in das französische Verfahrensrecht ein neues Verfahren eingeführt worden, das sogenannte "Beteiligungsverfahren" (sog. nouvelle procédure participative) eingeführt.
weiterlesen...Mit dem Gesetz vom 25. Juni 2008 wollte der französische Gesetzgeber den Arbeitgebern entgegenkommen und die in Frankreich recht kurzen Probezeiten verlängern.
weiterlesen...Die Unklarheiten um die Neuregelung der französischen Einspeisetarife wurde durch die Veröffentlichung
des neuen Ministerialerlasses vom 12. Januar 2010 (veröffentlicht am 13. Januar 2010) beseitigt.
Das verabschiedete Gesetz enthält entgegen der ersten Entwürfe vom 09. September und 10. Dezember 2009 im Bereich der gebäudeintegrierten Solaranlagen sowie der Höhe der Einspeisevergütung verschiedene Abweichungen.
ENTWICKLUNG NEUER EINSPEISETARIFE FüR PHOTOVOLTAIKANLAGEN IN FRANKREICH
weiterlesen...Nach einer Entscheidung des französischen Kassationshofes vom 25. November 2009 muss die Verlängerung der Probezeit zwischen den Parteien ausdrücklich vereinbart werden und aufgrund einer klaren und eindeutigen Willenserklärung des Arbeitnehmers erfolgen.
weiterlesen...Im Wege einer Pressemitteilung vom 09. September 2009 legte das französische Umwelt- und Energieministerium einen Gesetzesentwurf zur Neuregelung der französischen Einspeisetarife sowie der geltenden rechtlichen Rahmenbedingungen für die Genehmigung von Photovoltaikanlagen vor.
weiterlesen...Der französische Kassationshofs hat am 30. April 2009 entschieden, dass die bloße Tatsache, dass eine Prämie durch den Arbeitgeber freiwillig gezahlt wird, aufgrund des Grundsatzes „gleicher Lohn für gleiche Arbeit“ keinen Unterschied beim Entgelt rechtfertigt.
weiterlesen...Die Regelungen zu den Pfändungsfreigrenzen in Frankreich unterscheiden sich regelungstechnisch etwas von den deutschen Vorschriften. Sie dienen dem Schutz von Schuldnern gegenüber den Gläubigern.
weiterlesen...Eine Verordnung legt die Liste der rechtsmissbräuchlichen Klauseln in Frankreich fest
Anders als im deutschen Recht kannte man im französischen Recht die Inhaltskontrolle von AGB nicht. Bislang legte eine hierfür eine spezialisierte Kommission bestimmte kritsche Klauseln fest. Nunmehr werden rechtsmissbräuchlichen Klauseln per Verordnung festgelegt, wobei weiter zwischen „grauen Klauseln“ und „schwarzen Klauseln“ unterschieden wird.
Am 5. März 2009 wurde in Frankreich ein Gesetzentwurf im Bereich der Geld- und Glücksspiele im Internet vorgelegt. Er soll zu einer Öffnung des Marktes führen und Ende März durch den französischen Ministerrat verabschiedet werden.
weiterlesen...Vereinfachtes verwaltungsrechtliches Genehmigungsverfahren für den Betrieb und die Einrichtung
weiterlesen...Vereinfachtes Verfahren für Betreiber von unter Bestandsschutz stehenden Wasserkraftanlagen ("fondé en titre")
weiterlesen...Gesetzliche und richterliche Erweiterung der Verbraucherschutzvorschriften im Rahmen des Abschlusses von Immobiliendarlehen in Frankreich
weiterlesen...Der gesetzliche Zinssatz für das Jahr 2009 wurde durch das Dekret Nr. 2009-138 vom 9. Februar 2009 von 3,99% auf 3,79 % herabgesetzt.
weiterlesen...Am 23. Juli 2008 ist in Frankreich das Gesetz über die Modernisierung der Wirtschaft in Kraft getreten. Es enthält neue Bestimmungen über die Geschäftsverhandlungen, wobei insbesondere die Vorschriften über die Einschränkung der freien Vertragsverhandlungen zwischen Produzenten und Händlern (dazu II.) und über die Zahlungsfristen (dazu III.) Änderungen erfahren haben. Des weiteren wurde ein neues Sanktionssystem für den Fall des Verstoßes gegen die Vorschriften erarbeitet (dazu IV.).
weiterlesen...Durch Ministerialerlass vom 25. September 2008 wird klargestellt, welche Rechtsvorschriften bei der Errichtung von Windkraftanlagen in Frankreich anzuwenden sind.
weiterlesen...Häufig bekleiden deutsche Unternehmer zugleich eine Organstellung innerhalb der französischen Tochtergesellschaft. In der Praxis stellen sich immer die gleichen Fragen nach der zivilrechtlichen Haftung gegenüber der Gesellschaft, den Gesellschaftern und Dritten aber auch der straf- und steuerrechtlichen Veranwortung des Geschäftsführers oder Präsidenten in Frankreich und den Handlungsalternativen, um dieses Risiko zu minimieren. Dr. Kühl (Büro Köln) hat am 27.11.2008 zum Thema referiert und biete Unternehmen auch Inhouseseminare an.
weiterlesen...im zweiten Halbjahr 2007 wurden in Frankreich zwei Reformgesetze mit Auswirkungen auf das Lebensversicherungsrecht verabschiedet, über deren wesentliche Inhalte wir Sie mit diesem Schreiben informieren möchten.
weiterlesen...Frankreich erweitert den Geltungsbereich seiner Bestimmungen gegen die Ungleichbehandlung (non-discrimination).
weiterlesen...Der Haushaltsminister Éric Woerth hat am 6. Juni 2008 die Modalitäten für eine Öffnung des Marktes für Online-Geldspiele in der 2. Hälfte 2009 sowie die Vorstellung eines Gesetzesentwurfs im Herbst angekündigt.
weiterlesen...Am 20. Dezember 2007 hat der französische Gesetzgeber den Gesetzentwurf zur „Entwicklung des Wettbewerbs zugunsten der Verbraucher“ endgültig verabschiedet und damit teilweise grundlegend neue Regelungen zugunsten der Verbraucher eingeführt. Deutsche Unternehmen werden sich auf die neuen Vorschriften im Frankreichgeschäft anpassen und ggf. ihre allgemeinen Geschäftsbedingungen anpassen müssen.
weiterlesen...Die Wahl des geltenden Rechts hat unmittelbaren Einfluss auf die Höhe des Ausgleichsanspruchs des Handelsvertreters bei Vertragskündigung durch das Unternehmen.
In Deutschland beträgt der Ausgleichsanspruch maximal eine Jahresprovision, bezogen auf den Durchschnitt der letzten 5 Jahre. In Frankreich (Schadensersatzanspruch) 2 Jahres-provisionen, bezogen auf den Durchschnitt der letzten 3 Jahre.
Nach Prüfung der Vertragsmuster, welche die berufsmäßigen Verkäufer von beweglichen Sachen ihren Vertragspartnern als Verbrauchern anbieten, hat die Kommission für rechtsmissbräuchliche Klauseln mehrere rechtsmissbräuchliche Klauseln gemäß Artikel L132-1 des französischen Verbraucherschutzgesetzbuchs entdeckt. Sie hat folglich für die betroffenen berufsmäßigen Händler, deren Vertragspartner Verbraucher (und nicht Unternehmer) sind, eine Empfehlung (Nr.07-02) veröffentlicht, womit sie sie darum bittet,
die folgenden Klauseln zu entfernen:
Der nun fertige Gesetzesentwurf vom 26.02.2008 mit dem Titel „Projet de loi portant modernisation du marché du travail“ dient der Umsetzung des Übereinkommens über die Modernisierung des Arbeitsmarktes (Accord sur la modernisation du marché du travail) vom 11. Januar 2008 zwischen den Arbeitgeberverbänden und den Gewerkschaften in Frankreich.
Der Entwurf, welcher 9 Artikel umfasst, soll Ende März dem Conseil des ministres vorgelegt und noch vor dem Sommer vom Parlament verabschiedet werden.
Workshop des Arbeitskreises Photovoltaik EXPORT des Bundesverbandes der Solarwirtschaft vom 21. Januar 2008 in BERLIN
weiterlesen...Die Untersuchungsbefugnisse der französischen Generaldirektion des Wettbewerbs, des Verbrauchs und der Bekämpfung betrügerischer Geschäftspraktiken werden erweitert und sie verfügt von nun an über weitgehende Anordnungsbefugnisse und Befugnisse zur Anrufung der Gerichte.
weiterlesen...Das Gesetz (Nr. 2008-3) vom 3. Januar 2008 für die Stärkung des Wettbewerbs zugunsten der Verbraucher wurde am 20. Dezember verabschiedet. Dieser Text ist dazu bestimmt, die Verbraucher besser zu informieren und zu schützen und auch neue Geschäftspraktiken unter Strafe zu stellen oder sogar zu verbieten, und betrifft insbesondere im Bereich des Fernabsatzes.
weiterlesen...Folgende Regelungen habe sich in Frankreich hinsichtlich der Verwendung von AGB im Frankreichgeschäft geändert und müssen auch von deutschen Unternehmen in Frankreich berücksichtigt werden, um strafrechtlichen Sanktionen zu entgehen:
weiterlesen...Bedingungen für die Klage auf Zahlung des Subunternehmers gegenüber dem Auftraggeber.
weiterlesen...Bei der Ministerratssitzung vom 19. Dezember hat der französische Arbeitsminister einen Gesetzesentwurf mit verschiedenen Bestimmungen zur Anpassung an das EU-Recht im Bereich der Bekämpfung von Diskriminierungen vorgelegt.
weiterlesen...Nach 4 Monaten Verhandlung haben sich die französischen Sozialpartner am 11. Januar 2008 auf den Inhalt des „Abkommens über die Modernisierung des Arbeitsmarkts“ (Accord sur la modernisation du marché du travail) geeinigt. Drei der fünf Gewerkschaften haben das Abkommen bereits unterzeichnet. Damit ist das Abkommen wirksam und dürfte bis zum Ende des ersten Semesters 2008 Inhalt eines Gesetzes werden.
weiterlesen...In einer Entscheidung vom 19. Oktober 2007 hat das Landgericht Paris entschieden, dass ein Internet Provider, der von der Unzulässigkeit eines Inhalts im Internet zum ersten Mal Kenntnis erlangt hat, alle Mittel in Gang setzen muss, um eine weitere Veröffentlichung im Internet zu unterbinden.
weiterlesen...In einer Entscheidung vom 23. Juli 2007 hat das Berufungsgericht von Pau entschieden, dass eine Bank ihre Beratungspflichten verletzt, wenn sie eine Bürgschaft annimmt, ohne sich zu vergewissern, ob der Bürge die finanzielle Möglichkeiten zur Erfüllung der Bürgschaft besitzt.
weiterlesen...In dem Dekret Nr. 2007-1826 vom 26. Dezember 2007, das am 28. Dezember 2007 veröffentlicht wurde, ist die Möglichkeit geschaffen worden, dass sich Gemeinden Vorkaufsrechte auf Geschäftsbetriebe (Fonds de Commerce), Handwerksbetriebe (Fonds artisanaux) und gewerbliche Mietverträge (Baux commerciaux) sichern können.
weiterlesen...In einer Entscheidung vom 27. September 2007 (Az: 06-43.867) hat der französische Kassati-onshof einige wichtige Indizien zur bislang noch weitgehend offenen Frage des Vorliegens eines Kündigungsgrundes wegen schweren Verschuldens (Licenciement pour faute grave) herausgear-beitet.
weiterlesen...Frankreich ist der größte Agrarproduzent innerhalb der EU und bietet deshalb ein großes Potential für die Energiegewinnung aus Biogas. Das Interesse der französischen Landwirte an der Wertschöpfung aus der Produktion von Biogas ist groß, der Markt für Biogasanlagen jedoch noch erstaunlich klein. Während in Deutschland bereits weit über 3.000 Anlagen auf einer landschaftlichen Nutzfläche von 17 Mio. Hektar in Betrieb sind, gibt es in Frankreich lediglich rund 250 Anlagen, auf rund 28 Mio. Hektar landwirtschaftlicher Nutzfläche.
In einem Urteil vom 19. Juni 2007 hat das Berufungsgericht Paris entschieden, dass die Praxis von empfohlenen Verkaufspreisen dann eine Preisabsprache darstellt, wenn die Abnehmer davon ausgehen konnten, dass es sich hierbei um vorgegebenen Preise handelte.
weiterlesen...In einer Entscheidung vom 4. Juli 2007 bestätigt die zweite Kammer des französischen Kassationshofs die Möglichkeit für Rechtsanwälte in Frankreich, Erfolgsvergütungen zu vereinbaren.
weiterlesen...Gemäß dem französischen Sprachschutzgesetz (Loi Toubon) vom 4. August 1994) ist ein Arbeitgeber in Frankreich seinen Mitarbeiter gegenüber verpflichtet, bestimmte Informationen zumindest auch in französischer Sprache herauszugeben.
weiterlesen...Die französische Kommission gegen die Verwendung unzulässiger Klauseln in Geschäftsbedingungen (Commission des Clauses abusives) hält einige Klauseln aus Internet-, Telefon- oder Fernsehdienstleistungsverträgen für unwirksam.
weiterlesen...Die französische nationale Rechtsanwaltskammer hat ein Reglement hinsichtlich des Kampfes gegen Geldwäsche und der Finanzierung von Terrorismus in Kanzleien erarbeitet.
weiterlesen...Richtungsweisende Konkretisierung der in Frankreich zur Förderung von Photovoltaikanlagen bestehenden Voraussetzungen
weiterlesen...Der französische Gesetzgeber reformiert nach dem materiellen Erbrecht im Jahre 2006 nun auch das Erbschaftssteuerrecht
weiterlesen...Bei einer Firmeninsolvenz sehen sowohl die französische als auch die deutsche Gesetzgebung Leistungen für die Arbeitnehmer vor, deren Arbeitgeber aufgrund der Insolvenz kein Arbeitsentgelt mehr zahlen kann.
weiterlesen...Unternehmen, die in Frankreich Bauleistungen erbringen, unterliegen vom Grundsatz her der französischen Mehrwertsteuer, denn es gilt die Grundregel, dass bei Bauleistungen die Mehrwertsteuer dem Ort der Leistung folgt. Dies bedeutet, dass der Leistungserbringer dem Leistungsempfänger die französische Mehrwertsteuer in Rechnung stellt. Der Leistungserbringer führt dann die Mehrwertsteuer an das französische Finanzamt ab.
weiterlesen...Ab dem 01.10.2007 tritt in Frankreich ein neues, vereinfachtes Genehmigungsverfahren für Bauvorhaben in Kraft. Die tragenden Elemente dieser Reform sind folgende:
weiterlesen...Gemäß Artikel L.670-1 (früherL.628-1) des französischen Handelgesetzes (Code de commerce) können natürliche Personen, die ihren Wohnsitz in den französischen Départements Haut-Rhin, Bas-Rhin oder La Moselle haben, dort eine Privatinsolvenz anmelden.
weiterlesen...Der fond de commerce ist ein abstraktes Institut des französischen Handelsrechts, dem in seiner konkreten Form kein deutsches Äquivalent entgegen steht.
Dies kann bei deutschen Geschäftleuten, die in Frankreich tätig sind zu Unsicherheiten führen.
Die Europäische Kommission hat Frankreich offiziell gebeten, einige Vorschriften bezüglich der Zuordnung von Auftragsverfahren und Dienstleistungen der Kommunen und Kommunalverbänden zu modifizieren.
weiterlesen...Die Europäische Kommission hat am 27. Juni an Frankreich eine mit Gründen versehene Stellungnahme gerichtet, die im Rahmen eines eröffneten Verletzungsverfahren die französische Gesetzgebung über die Beschränkungen der Organisation von Pferde- und Sportwetten, sowie deren Zugang durch Fernangebot, rügt. Diese Stellungnahme ist die Vorstufe zum Vertragsverletzungsverfahrens vor dem EuGH.
weiterlesen...Viele mittelständische Unternehmen vertreiben ihre Produkte in
Frankreich, ohne eine eigene Firma in Frankreich zu gründen. Ab
welchem Zeitpunkt und welchen Umfang der Tätigkeit werden sie
in Frankreich körperschaftsteuerpflichtig? Körperschaftsteuerpflicht
in Frankreich bedeutet Unterhaltung einer Buchhaltung für das
Frankreichgeschäft und Erstellung von französischen Bilanzen für
die in Frankreich getätigten Umsätze.
Durch ein erstinstanzliches Urteil - welches allerdings noch keine Rechtskraft erlangt hat - hat die für die Privatinsolvenzen zuständige Kammer des Landgerichts in COLMAR am 25. Mai 2007 entschieden, dass das Restschuldbefreiungsverfahren auch einem deutschen Staatsbürger offen steht, unabhängig davon, wo die Zwangsvollstreckungsmassnahmen durchgeführt worden sind.
weiterlesen...Regelmäßig beginnt die Forderungseintreibung mit einer anwaltlichen, den französischen Erfordernissen entsprechenden letztmaligen Zahlungsaufforderung per Einschreiben (mise en demeure).
weiterlesen...Eine Gewerkschaft hat eine Firma vor dem Richter im beschleunigten Verfahren verklagt, mit der Absicht, die Firma zu verurteilen, ihren Angestellten eine französische Version von zwei auf Englisch konzipierten und in der Firma genutzten Computerprogrammen zur Verfügung zu stellen.
weiterlesen...In einem Urteil vom 01. März 2006 hat das Berufungsgericht PARIS entschieden, dass ein Vertragshändler keinen Ausgleichsanspruch im Falle einer Kündigung des Vertragshändlervertrages entsprechend den Vorschriften über die Handelsvertretung hat.
weiterlesen...Durch eine Verordnung n°2006-461 vom 21.04.2006 und ein Dekret n°2006-936 vom 27.07.2006 wurde die Immobilienzwangsvollstreckung in Frankreich vollkommen neu gestaltet. Das bisherige Verfahren wurde vereinfacht, beschleunigt und modernisiert. Die Rolle des Vollstreckungsrichters (juge de l’exécution) wurde gestärkt, sowie ein Anwaltsvertretungszwang eingeführt.
weiterlesen...RA Markus LUBNOW hält auf der Hannover Messe ENERGY 2007 am 17. April 2007 einen Vortrag zur Solarenergie in Frankreich. Hier können Sie die Präsentation abrufen.
weiterlesen...Im Rahmen der Umsetzung der EU-Versicherungsvermittlerrichtlinie ins französische Recht ist in Frankreich seit dem 31.1.2007 das neue Eintragungsregister ORIAS operativ.
Rechtsanwältin Emilie WIDER, LL.M hat der Berliner Morgenpost ein Interview gegeben, das am 1.4.2007 veröffentlicht wurde.
Hier finden Sie den Artikel:
www.morgenpost.de/content/2007/04/01/wirtschaft/892175.html
Rechtsanwältin Emilie WIDER, LL.M hat dem Handelsblatt ein Interview gegeben, das am 21.3.2007 veröffentlicht wurde.
Hier finden Sie den Artikel: www.handelsblatt.com/pshb/fn/relhbi/sfn/cn_artikel_drucken/docid/1243732
Durch das Gesetz vom 11.02.2004 (am 1.1.2005 in Kraft getreten) ist die Ausbildung der Rechtsanwälte in Frankreich grundlegend verändert worden. Sie unterteilt sich in Erstausbildung und Fortbildung.
weiterlesen...Das Berufungsgericht Metz hat in einer Entscheidung vom Januar 2007, das Urteil des Landgerichts METZ, das sich für die Eröffnung des Insolvenzverfahrens zugunsten eines deutschen Schuldners für unzuständig erklärt hatte, aufgehoben und damit den Weg für eine Restschuldbefreiung geebnet.
Die Entscheidung, die durch die deutsch-französische Rechtsanwaltskanzlei EPP, GEBAUER & KÜHL (RAin WIDER, Köln) erstritten wurde, läßt deutsche Schuldner wieder hoffen.
Die Zustellung eines französischen Urteils ohne vollständige Übersetzung der Rechtsmittelbelehrung in Deutschland setzt in Frankreich die Berufungsfrist nicht in Gang.
weiterlesen...Die Versicherungsvermittlerrichtlinie (2002/92/EG) wurde in Frankreich durch drei Reglungswerke umgesetzt:
Gesetz vom 15. Dezember 2005,Dekret vom 30. August 2006,
Erlass vom 03. November 2006.
Das im Rahmen der Umsetzung der Versicherungsvermittlerrichtlinie eingerichtete nationale Register für Versicherungs- und Rückversicherungsvermittler wird voraussichtlich am 31. Januar 2007 seine Arbeit aufnehmen. Die Organisation, die in Frankreich mit der Einrichtung und der Verwaltung dieses Registers beauftragt ist, ist die ORIAS (Organisme pour le Registre des Intermédiaires d’Assurance).
Das Elsass gilt zunehmend als Geheimtipp unter deutschen Schuldnern. In den vergangenen Jahren verlegten zahlreiche Schuldner ihren Wohnsitz auf die andere Seite des Rheins, da das dortige Insolvenzrecht es ermöglicht, bereits nach ca. 18 Monaten wieder ein schuldenfreies Leben zu führen.
Der französische Markt der öffentlichen Auftragsvergabe ist auch für deutsche Unternehmen sehr interessant. In seiner Veranstaltung vom 31.8.2006 legt der auf das französische Recht der öffentlichen Auftragsvergabe spezialisierte Rechtsanwalt und Avocat Dr. Christophe Kühl die wesentlichen Grundzüge des französischen Recht dar und gibt praxisrelevante Tipps zur erfolgreichen Teilnahme an einer Ausschreibung in Frankreich.
weiterlesen...Deutsche Gläubiger zögern in der Praxis häufig, Ihre Forderungen gegen französischen Kunden in Frankreich durchzusetzen. Seit kurzem existiert in Frankreich allerdings die Möglichkeit, mit einem deutschen Titel (Vollstreckungsbescheid genügt) in Frankreich Konten des Schuldners vorläufig zu sperren und diesen so rasch zur Zahlung zu veranlassen.
weiterlesen...Der französische Gesetzgeber hat mit der Verordnung n° 2005-136 vom 17. Februar 2005 die Verbrauchgüterkaufrichtlinie Nr. 1999/44/EG vom 25. Mai 1999 umgesetzt. Statt einer Veränderung des Zivilgesetzbuchs hat sich der französische Gesetzgeber für eine Umsetzung der Vorschriften im Verbraucher¬gesetzbuch (code de la consommation) ent¬schieden.
weiterlesen...Hier finden Sie die Seminarunterlagen zum Vortrag Vererbung eines Ferienhauses in Frankreich, gehalten von Frau RAin Isabelle Steinhauser und Herrn RA Dr. Christophe Kühl am 12.Juni 2006 im Institut Français de Cologne
weiterlesen...Durch den folgenden Artikel sollen deutschen Unternehmen und Privatpersonen der Umgang mit französischen Rechtsanwälten näher dargelegt und Missverständnisse in der alltäglichen Praxis gegenüber einem Rechtsanwalt in Frankreich ausgeräumt werden.
weiterlesen...Bei der Umseztung von Cash-Management-Vereinbarungen mit ihren französischen Tochtergesellschaften müssen deutsche Unternehmen zahlreiche Bestimmungen beachten, von denen die wesentlichen im Folgenden im Einzelnen kurz dargestellt werden
weiterlesen...Mit der Verordnung Nr. 2006 – 346 vom 23.03.2006, die am 25.03.2006 in Kraft getreten ist, hat die französische Regierung das französische Kreditsicherungsrecht grundlegend reformiert. Mit der Modernisierung zahlreicher häufig veralteter Sicherungsmittel soll die Kreditvergabe in Frankreich angekurbelt werden.
weiterlesen...Der Verkauf von Schmuck aus Edelmetall unterliegt in Frankreich strengen Regeln, die einerseits der Kontrolle des Metallgehalts und andererseits der ordnungsgemäßen Abführung von Steuern dient. Unter bestimmten Voraussetzungen sind jedoch Schmuckstücke, die nach Frankreich eingeführt werden, von diesen Formalitäten be¬freit.
weiterlesen...Verpflichtung des Arbeitgebers, sämtliche arbeitsrechtliche Dokumente, auf Französisch zu verfassen oder zu übersetzen
weiterlesen...